Verrichtung der Nachtwächter
So bald die Nachtwächter, es seien Strassen- oder Thurmwächter in irgend einem Theile der Stadt Feuer erblicken, hat einer von ihnen durch Blasen das gewöhnliche Feuerzeichen zu geben, annebst der Thurmwächter die Feuerlaterne nach demjenigen Theile der Stadt auszuhängen, wo er das Feuer wahrgenommen hat, sein Kamerad läuft indessen, nachstehende Beamte und Bürger aufzuklopfen, und von dem ausgebrochenen Feuer zu benach- richtigen.
A.Den Kommandanten hiesiger Garnison
B. Die Hauptwache
C. Den Brandmeister
D. Den vorsitzenden Bürgermeister
E. Die Mitglieder der Polizeikommision
F. Den Kumpfmeister
G. Die Brandhauptleute
Verrichtungendes Unteroffiziers der Hauptwache.
2) Der Unteroffizier der Hauptwache läßt durch den Tambour die Brandtrommel rühren, so wie auch der vorsitzende Bürgermeister dafür sorgt, daß die bei ihm stehende städtische Trommel alsofort gerührt werde.
Verrichtungen der Polizeikommission.
3) Die Polizeikommissarien verfügen sich unverzüglich zum Kommandanten, fordern
das Brandkommando, begleiten selbes zur Brandstätte, sorgen dafür das alle Zugänge besetzt, und alle verdächtigen Personen, so auch Kinder von selben abgehalten werden, und ertheilen in Gemeinschaft die den Umständen angemessene Befehle.
Die Formirung des Brandkommando bleibt dem Militär=Kommandanten überlassen.
Verrichtung des Kumpfmeisters.
4) Der Kumpfmeister öffnet alsogleich das Magazin der Brand=Geräthschaften und zündet die darin befindliche Laterne an.
Verrichtung der Brandhauptleute.
5) Die Brandhauptleute begeben sich einjeder an die ihm anvertraute Brandsprütze, setzen alle dabei befindlichen Geräte in Bereitschaft, und sorgen dafür, daß beim Ankommen ihrer Gehülfen und Untergebenen zur Brandstätte geeilt werden könne. Ihre übrigen Hauptverrichtungen bestehen darin, die Mannschaft, welche zu einer jeden ihnen anvertrauten Sprütze beordert ist zu leiten und darauf zu achten, daß nicht durch ein tumultuarisches Abfahren derselben, oder auch durch ein heftiges und übertriebenes Pumpen die Schläuche gesprengt, und durch unvernünftige Eile zum Löschen gleich unbrauchbar gemacht werden. Jeder zu der Sprütze Kommandirter ist verpflichtet, seinem Hauptmann Folge zu leisten.